CareLit Fachartikel

Inverkehrbringen von Arzneimitteln - Aufnahme in eine Liste der unter das Krankenversicherungssystem fallenden Erzeugnisse RL 89/105/EWG Art. 6 Nr. 2

Pharma Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 6 · S. 294 bis 297

Dokument
160078
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2015
Jahrgang 37
Seiten
294 bis 297
Erschienen: 2015-06-30 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. 12. 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Begründungspflicht auf eine Entscheidung anwendbar ist, die die Aufnahme eines Erzeugnisses in die Liste der unter das Krankenversicherungssystem fallenden Arzneimittel verlängert, aber die Erstattung der Kosten für dieses Erzeugnis auf eine bestimmte Gruppe von Patienten beschränkt.

Schlagworte

ARZNEIMITTEL RICHTLINIE AUFNAHME ENTSCHEIDUNG KOSTEN ERLASS PATIENTEN RECHTSPRECHUNG SICHERHEIT GESUNDHEIT BEURTEILUNG CHARAKTER FRANKREICH OSTEOPOROSE FRAUEN RISIKOFAKTOREN