Inverkehrbringen von Arzneimitteln - Aufnahme in eine Liste der unter das Krankenversicherungssystem fallenden Erzeugnisse RL 89/105/EWG Art. 6 Nr. 2
Pharma Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 6 · S. 294 bis 297
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. 12. 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Begründungspflicht auf eine Entscheidung anwendbar ist, die die Aufnahme eines Erzeugnisses in die Liste der unter das Krankenversicherungssystem fallenden Arzneimittel verlängert, aber die Erstattung der Kosten für dieses Erzeugnis auf eine bestimmte Gruppe von Patienten beschränkt.