CareLit Fachartikel

Abgrenzung Arzneimittel/diätetisches Lebensmittel (Melatonin) AMG § 2 I Nr. 2a; DiätV § 1 IVa; VO EG 1924/2006

Pharma Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 6 · S. 305 bis 309

Dokument
160080
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2015
Jahrgang 37
Seiten
305 bis 309
Erschienen: 2015-06-30 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Ein Produkt ist nicht schon deshalb als Funktionsarzneimittel einzustufen, weil es einen Stoff enthält, der pharmakologisch wirkt, und angewendet wird, um die physiologischen Funktionen zu beeinflussen. Die weit gefasste Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 2a) AMG ist gerade zur Abgrenzung von Lebensund Nahrungsergänzungsmitteln von Arzneimitteln einschränkend auszulegen. Die Entscheidung, ob ein Erzeugnis ein Funktionsarzneimittel ist, ist von Fall zu Fall zu treffen; dabei sind alle Merkmale des Erzeugnisses zu berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere seine Zusammensetzung, die Modalitäten seines Gebrauch…

Schlagworte

ARZNEIMITTEL NAHRUNGSMITTEL WIRKUNG URTEIL GESUNDHEIT ENTSCHEIDUNG MELATONIN ES KAPSELN LEBENSMITTELSICHERHEIT ZULASSUNG RECHTSPRECHUNG MENSCHEN RICHTLINIE ZELLEN ZEIT