Pflichten bei der Befunderhebung der angeborenen Hüftdysplasie
Tübben, J.; Uphoff, R.; · Kinderkrankenschwester, Lübeck · 2015 · Heft 6 · S. 221 bis 224
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die mit einer einseitigen Lippenspalte geborene Klägerin wurde Anfang des Jahres 1993 geboren und befand sich ab ihrer dritten Lebenswoche in ambulanter Behandlung bei der beklagten Kinderärztin. Die Beklagte empfahl wegen der Fehlbildung eine engmaschige Kontrolle der Hüften der Klägerin durch entsprechende Ultraschalluntersuchungen, die sie im zeitlichen Zusammenhang mit den kindlichen Vorsorgeuntersuchungen durchführte. Insgesamt hatten in einem Zeitraum vom 23.02.1993 bis zum 19.01.1994 fünf Ultraschalluntersuchungen stattgefunden. Zum Zeitpunkt der U6, am 06.01.1994, konnte die fast einjährige Klägerin sich…