CareLit Fachartikel
Zur Haftung bei fehlerhaften Produkten, insbesondere bei Austausch von erzschrittmachern und implantierbaren Cardioverten Defibrillatoren Richtlinie EWG 85/374
Gesundheit und Pflege, Köln · 2015 · Heft 6 · S. 100 bis 102
Dokument
160262
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. 7. 1985 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass ein Produkt, das zu einer Gruppe oder Produktionsserie von Produkten wie Herzschrittmachern und implantierbaren Cardioverten Defibrillatoren gehört, bei denen ein potenzieller Fehler festgestellt wurde, als fehlerhaft eingestuft werden kann, ohne dass der Fehler bei diesem Produkt festgestellt zu werden braucht.
Schlagworte
HERZSCHRITTMACHER
RICHTLINIE
SICHERHEIT
MEDIZINTECHNIK
MEDIZINPRODUKT
GRUPPE
DEFIBRILLATOREN
TOD
ES
BOSTON
EUROPA
DEUTSCHLAND
SCHREIBEN
TELEMETRIE
PATIENTEN
BEURTEILUNG