Unterlassener Hinweis auf erforderliche diagnostische Maßnahme und deren Dringlichkeit BGB §§ 249, 280, 611, 823
Gesundheit und Pflege, Köln · 2015 · Heft 6 · S. 118 bis 119
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater des Klägers zu 2) war seit 1993 Patient bei dem Beklagten, einem Internisten. Von Juli bis November 2007 suchte der Patient den Beklagten mehrfach auf. Dabei wurde u. a. auch ein EKG, eine Echokardiographie und ein Belastungs-EKG durchgeführt. Der Beklagte notierte am 14. 8. 2007 in seiner Dokumentation: »Beratung: Bei Ergobefund, LZ-EKG bei V. a. intermitt. AA empfohlen. Ggf. Vorstellung in X zum Cardio MRT/Coro wobei Patient diesbezüglich jedoch vorerst abwarten möchte. « Im April 2008 nahm der Beklagte beim Patienten wegen Belastungsdyspnoe und Druck im Oberbauch ein E…