Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall -Referenzzeitraum von 12 MonatenEFZG §3 Abs. 1, §4 Abs. 4; GG Art. 3; TVG §!; RTV Gebäudereinigung vom 28.6.2011 §6
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2015 · Heft 7 · S. 398 bis 399
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Kl. war im März 2014 insgesamt 29 Stunden arbeitsunfähig erkrankt. Die Bekl. leistete für diese Zeit Entgeltfortzahlung anhand des 12-monatigen Referenzzeitraums nach dem durchschnittlichen Stundenfaktor von € 9,05. Mit der Klage verlangt die Kl. die Differenz zum Stundenlohn 2014 von € 9,31- Vom Grundsatz der Fortzahlung des aktuellen Entgelts dürfe ebenso wenig abgewichen werden wie beim Urlaubsentgelt. Die tarifliche Regelung führe zu einer syste-matischen Verkürzung der Entgeltfortzahlung. Sie benachteilige die gewerblichen Arbeitnehmer gegenüber den Angestellten und ältere Arbeitnehmer mit längerer Betr…