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Auskunftsanspruch über Wirkungsweise eines Arzneimittels AMG § 84a I Zum Auskunftsanspruch gemäß § 84a AMG. BGH, Urt v. 12. 05. 2015 - VI ZK 63/14

Pharma Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 7 · S. 349 bis 353

Dokument
160690
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 7 / 2015
Jahrgang 37
Seiten
349 bis 353
Erschienen: 2015-07-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Die Beklagte ist Anbieterin von Generika und vertreibt das Arzneimittel „Allopurinol AbZ 300 mg, das den Wirkstoff Allopurinol enthält. Der Kläger behauptet, dieses Medikament von seinem Hausarzt verschrieben bekommen und infolge seiner Einnahme eine toxisch epidermale Nekrolyse mit Augen-und Schleimhautbeteiligung erlitten zu haben. Er nimmt die Beklagte deshalb auf Auskunft über sämtliche ihr bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen, bekannt gewordenen Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen, soweit die Erkenntnisse das Stevens-Johnson-Syndrom und die toxisch epidermale Nekrolyse mi…

Schlagworte

ARZNEIMITTEL BUNDESGERICHTSHOF NEBENWIRKUNGEN RECHTSPRECHUNG WISSENSCHAFT RISIKO GENERIKA ALLOPURINOL STEVENS-JOHNSON-SYNDROM FIEBER DICLOFENAC KAUSALITÄT RICHTLINIE SCHADENSERSATZ BERLIN BEURTEILUNG