CareLit Fachartikel
Zum Schadensersatzanspruch wegen Nebenwirkungen eines Arzneimittels AMG S$ 84 II 1, 84a; ProdHaftG § 15; RL 85/374/ EWG Art. 7
Pharma Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 7 · S. 353 bis 359
Dokument
160691
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Wer nach § 84a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AMG Auskunft begehrt, muss Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Diese Tatsachen müssen die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden des Anwenders plausibel erscheinen lassen. Im Auskunftsverfahren muss nicht Beweis erhoben werden über Tatsachen, die den Inhalt des Auskunftsanspruchs betreffen und auf deren Kenntnis der Auskunftbegehrende zur Prüfung möglicher Ansprüche angewiesen ist.
Schlagworte
ARZNEIMITTEL
NEBENWIRKUNGEN
RECHTSPRECHUNG
RISIKO
RICHTLINIE
MANN
SCHADENSERSATZ
WISSENSCHAFT
INSULIN
INSULINE
ES
ZIELE
FORSCHUNG
GANG
BERLIN
HAND