CareLit Fachartikel
Vollständige Bezeichnung eines Arzneimittels AMG S$ 8 I Nr. 2, 25 III; VwGO §§ 25 III, 132 II Nr. 1 und Nr. 3
Pharma Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 7 · S. 364 bis 366
Dokument
160693
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1 Die Klägerin ist Inhaberin der Zulassung für das Arzneimittel „Aleve mit dem arzneilich wirksamen Bestandteil Naproxen. Die angezeigte Änderung der Arz-neimittelbezeichnung in „Aktren Naproxen hielt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) für unzulässig, weil die Bezeichnung bei den Verbrauchern die Fehlvorstellung hervorrufen könne, das Präparat enthalte den Wirkstoff Ibuprofen; denn unter der (Dach-)Marke „Aktren vertreibe die Klägerin mehrere Monoarzneimittel („Aktren, „Aktren forte, „Aktren mobil und „Aktren spezial) mit diesem Wirkstoff.
Schlagworte
ARZNEIMITTEL
RECHTSPRECHUNG
URTEIL
VERBOT
BEDARFSPLANUNG
DACH
NAPROXEN
IBUPROFEN
NAMEN
FORTBILDUNG
ZULASSUNG
VERSTÄNDNIS
WAHRNEHMUNG
Pharma Recht
Frankfurt