CareLit Fachartikel
Vollständige Bezeichnung eines Arzneimittels AMG S$ 8 I Nr. 2, 25 III; VwGO §§ 25 III, 132 II Nr. 1 und Nr. 3
Pharma Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 7 · S. 364 bis 366
Dokument
160693
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1 Die Klägerin ist Inhaberin der Zulassung für das Arzneimittel „Aleve mit dem arzneilich wirksamen Bestandteil Naproxen. Die angezeigte Änderung der Arz-neimittelbezeichnung in „Aktren Naproxen hielt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) für unzulässig, weil die Bezeichnung bei den Verbrauchern die Fehlvorstellung hervorrufen könne, das Präparat enthalte den Wirkstoff Ibuprofen; denn unter der (Dach-)Marke „Aktren vertreibe die Klägerin mehrere Monoarzneimittel („Aktren, „Aktren forte, „Aktren mobil und „Aktren spezial) mit diesem Wirkstoff.
Schlagworte
ARZNEIMITTEL
RECHTSPRECHUNG
URTEIL
VERBOT
BEDARFSPLANUNG
DACH
Medizinprodukte
Pharma Recht
Frankfurt