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Vollständige Bezeichnung eines Arzneimittels AMG S$ 8 I Nr. 2, 25 III; VwGO §§ 25 III, 132 II Nr. 1 und Nr. 3

Pharma Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 7 · S. 364 bis 366

Dokument
160693
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 7 / 2015
Jahrgang 37
Seiten
364 bis 366
Erschienen: 2015-07-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

1 Die Klägerin ist Inhaberin der Zulassung für das Arzneimittel „Aleve mit dem arzneilich wirksamen Bestandteil Naproxen. Die angezeigte Änderung der Arz-neimittelbezeichnung in „Aktren Naproxen hielt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) für unzulässig, weil die Bezeichnung bei den Verbrauchern die Fehlvorstellung hervorrufen könne, das Präparat enthalte den Wirkstoff Ibuprofen; denn unter der (Dach-)Marke „Aktren vertreibe die Klägerin mehrere Monoarzneimittel („Aktren, „Aktren forte, „Aktren mobil und „Aktren spezial) mit diesem Wirkstoff.

Schlagworte

ARZNEIMITTEL RECHTSPRECHUNG URTEIL VERBOT BEDARFSPLANUNG DACH NAPROXEN IBUPROFEN NAMEN FORTBILDUNG ZULASSUNG VERSTÄNDNIS WAHRNEHMUNG Pharma Recht Frankfurt