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Werbeverbot für zulassunqspflichtiqe Arzneimittel (Weihrauch-Extrakt-Kapseln)RL 2001/83/EG Art. 3 Nr. 1, Art. 3 Nr. 2
Pharma Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 7 · S. 371 bis 375
Dokument
160695
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Stehen Art. 3 Nr. 1 und Nr. 2 der Richtlinie 2001/ 83/EG einer nationalen Vorschrift wie § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG entgegen, nach der ein Arzneimittel keiner Zulassung bedarf, das zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist und auf Grund nachweislich häufiger ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke in einer Menge bis zu hundert abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt wird und zur Abgabe im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis bestimmt ist?
Schlagworte
RICHTLINIE
ARZNEIMITTEL
APOTHEKE
MARKETING
HERSTELLUNG
BUNDESGERICHTSHOF
ZULASSUNG
MENSCHEN
PATIENTEN
WEIHRAUCH
KAPSELN
WERBUNG
APOTHEKEN
SICHERHEIT
EUROPA
INTERNET