CareLit Fachartikel
Unzulässigkeit einer Rezeptsammelstelle im Eingangsbereich eines Supermarktes
Pharma Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 7 · S. 375 bis 378
Dokument
160696
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Betreibt eine Apotheke eine Einrichtung zum Sammeln von Verschreibungen, so handelt es sich bei dieser Ein-richtung um eine Rezeptsammelstelle und nicht um eine sogenannte „Pick-Up-Stelle. Das Betreiben einer Rezeptsammelstelle ist nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die bestellten Medikamente nicht versandt werden, sondern vom Kunden entweder abgeholt werden können oder sonst von einem Boten ausgeliefert werden.
Schlagworte
APOTHEKE
ARZNEIMITTEL
ERLASS
URTEIL
EINRICHTUNG
EMPFÄNGER
Rezeptsammelstelle
Betreibt
Sammeln
Verschreibungen
Handelt
Ein-Richtung
Sogenannte
Pick-Up-Stelle
Betreiben
Behördlicher