Zur Dienstplangestaltung in einem Universitätsklinikum
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2015 · Heft 7 · S. 463 bis 470
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Personalrat hat gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG mitzubestimmen bzgl. des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Er soll hierdurch die Möglichkeit erhalten, die Interessen der Beschäftigten bei der Ausgestaltung der Lage der Arbeitszeit und somit auch spiegelbildlich der Gestaltung von deren Privatleben zu vertreten. Arbeitszeit in diesem Sinne ist diejenige Zeit, innerhalb derer der Beschäftigte seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen soll. Hierunter fallen auch Zeiten des Bereit-schaftsdiensts und der Ruf…