Krank, Urlaub, Feiertage: Dann gilt ebenfalls der Mindestlohn
Sausen, P.; · Altenheim, Hannover · 2015 · Heft 8 · S. 32 bis 33
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Mitarbeiterin eines privaten Weiterbildungsträgers war dort als pädagogische Fachkraft tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fand die Mindestlohnverordnung und der Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal (das Branchcnpcndanl zur PflegeArbbV) Anwendung. Danach bestand Anspruch auf einen Mindestlohn von 12,60 Euro brutto pro Stunde. Für tatsächlich gearbeitete Arbeitsstunden zahlte die Arbeitgeberin den Mindestlohn, nicht hingegen für Krankheitstage und ausgefallene Arbeit an Feiertagen. Auch die Urlaubsvergütung und die Urlaubsabgeltung wurden nach einer geringeren, vertraglich verein…