CareLit Fachartikel

Krank, Urlaub, Feiertage: Dann gilt ebenfalls der Mindestlohn

Sausen, P.; · Altenheim, Hannover · 2015 · Heft 8 · S. 32 bis 33

Dokument
160767
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Sausen, P.;
Ausgabe
Heft 8 / 2015
Jahrgang 54
Seiten
32 bis 33
Erschienen: 2015-08-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Die Mitarbeiterin eines privaten Weiterbildungsträgers war dort als pädagogische Fachkraft tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fand die Mindestlohnverordnung und der Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal (das Branchcnpcndanl zur PflegeArbbV) Anwendung. Danach bestand Anspruch auf einen Mindestlohn von 12,60 Euro brutto pro Stunde. Für tatsächlich gearbeitete Arbeitsstunden zahlte die Arbeitgeberin den Mindestlohn, nicht hingegen für Krankheitstage und ausgefallene Arbeit an Feiertagen. Auch die Urlaubsvergütung und die Urlaubsabgeltung wurden nach einer geringeren, vertraglich verein…

Schlagworte

VERGÜTUNG URLAUB ARBEITSRECHT ARBEITSVERTRAG ENTSCHEIDUNG KRANKHEIT ARBEITSVERHÄLTNIS SPRACHE BERLIN HÖHE ES Altenheim Hannover