QM in der Freiberuflichkeit Teil 16 Praktisch keine freie Wahl
Selow, M.; · Deutsche Hebammen Zeitschrift, Hannover · 2015 · Heft 8 · S. 52 bis 56
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die freie Wahl des Geburtsortes für die Frau ist seit 2012 in § 24 f des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) festgeschrieben. Demnach kann die Frau zwischen stationärer Geburt in einer Klinik und ambulanter Geburt in der Klinik, im Geburtshaus oder zu Hause wählen, wobei sie Hebammenhilfe und ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen kann. Nach § 24 d SGB V kann sie in der Schwangerschaft wählen, ob sie Betreuung und Schwangerenvorsorge von einem Arzt beziehungsweise einer Ärztin oder einer Hebamme in Anspruch nehmen möchte. Die Hebammenverbände und die Krankenkassen haben die Vergü-tungsvereinbarung vertraglich geregelt…