Rechtsgeschichte des Heilpraktikerberufs Teil 1
Ullmann, C.; · Naturheilpraxis mit Naturmedizin, München · 2015 · Heft 8 · S. 55 bis 60
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Diesen Berufen kam eine gesonderte Stellung zu, weil die Ausübung der Heilkunde nicht durchweg als Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung zu werten war. Gleichwohl regelte der Paragraf 29 die Approbation der Apotheker und jener „Personen, welche sich als Ärzte (Wund-Ärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Thierärzte) oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen5- Und mit Bezug auf diesen Paragrafen erließ der Bayerische König die Verordnung, die Ausübung der Heilkunde betreffend, vom 11. August 18736. Diese trat, wegen der geänderten Gesetzeslage durch die Reichs-Gewerbeordnung, an die Stelle der alten Vero…