Wahlanfechtungsbefugnis der Geschäftsleitung der gemeinsamen Einrichtung
Die Personalvertretung, Berlin · 2015 · Heft 8 · S. 294 bis 297
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Auf der Grundlage einer Entscheidung der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit hat die Antragstellerin die Wahl des Beteiligten angefochten und beantragt, festzustellen, dass die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Beteiligten nicht 15, sondern 11 betrage, hilfsweise die Wahl für ungültig zu erklären. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen, mit der diese beantragt hat, die am 25.4.2012 in der Dienststelle der Agentur für Arbeit B. durchgeführte Wahl zum Personalrat für ungültig zu erklären. De…