CareLit Fachartikel
Kündigung wegen Äußerungen über einen Repräsentanten des Arbeitgebers im Wahlkampf
Die Personalvertretung, Berlin · 2015 · Heft 8 · S. 307 bis 313
Dokument
160815
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen stellen eine erhebliche Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers i. S.v. §241 Abs. 2 BGB dar, die einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB bilden kann. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über seinen Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen aufstellt, insbesondere dann, wenn die Erklärungen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen.
Schlagworte
LANDKREIS
KÜNDIGUNG
RECHT
ARBEITNEHMER
RECHTSPRECHUNG
POLITIK
ARBEIT
ELEMENTE
ZENSUS
ARBEITSVERHÄLTNIS
ES
DIFFAMIERUNG
VERSTÄNDNIS
VERHALTEN
LICHT
BEURTEILUNG