CareLit Fachartikel

Werbung für alkoholhaltige Getränke mit Hinweisen auf eine gesundheitsfördernde Wirkung (Bach-Blüten/RESCUE-Produkte) Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 4 Abs. 3, Art. 10 Abs. 3,…

Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 8 · S. 129 bis 133

Dokument
161061
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 8 / 2015
Jahrgang 19
Seiten
129 bis 133
Erschienen: 2015-08-15 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

Die Klägerinnen vertreiben nach ihrem Vortrag auf dem deutschen Markt ebenfalls Bach-Blüten-Produktc. Mit der Klage haben sie in erster Linie ein generelles Verbot des Vertriebs von Bach-Blüten-Produkten durch die Beklagte ohne arzneimittelrechtliche Zulassung oder Registrierung erstrebt. Außerdem haben sie sich gegen eine Vielzahl von Wcrbcaussagen sowie gegen den Marktauftritt der Beklagten mit den „RF.S-CUE-Produktcn mit der Begründung gewandt, die Beklagte werbe in wettbewerbswidriger Weise für alkoholhaltige Getränke mit Hinweisen auf eine gesundheitsfördernde oder gesundheitlich unbedenkliche Wirkung.

Schlagworte

NAHRUNGSMITTEL BUNDESGERICHTSHOF GESUNDHEIT GETRÄNK RECHTSPRECHUNG VERBOT WERBUNG GETRÄNKE APOTHEKEN ZUNGE DEUTSCHLAND ZULASSUNG BLÜTEN BEURTEILUNG VERHALTEN RICHTLINIE