CareLit Fachartikel

Mindestlohn in Krankenhäusern und Pflegebetrieben

Lampe, J. C.; · KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach · 2015 · Heft 8 · S. 72

Dokument
161111
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach
Autor:innen
Lampe, J. C.;
Ausgabe
Heft 8 / 2015
Jahrgang 84
Seiten
72
Erschienen: 2015-08-01 00:00:00
ISSN
1867-9269
DOI

Zusammenfassung

Ausgenommen vom Mindestlohn sind sogenannte Pflichtpraktika, also solche Praktika, die verpflichtend aufgrund schulrechtlicher Bestimmungen, einer Ausbildungsordnung oder hochschulrechtlicher Bestimmungen geleistet werden. Daher ist den sogenannten Famulanten oder den FOS-Praktikanten kein Mindestlohn zu zahlen. Hat der Praktikant bereits zuvor ein Praktikum in demselben Krankenhaus oder Pflegebetrieb absolviert, ist der Mindestlohn auch bei einer Praktikumsdauer von weniger als drei Monaten zu zahlen.

Schlagworte

AUSBILDUNG BERUFSAUSBILDUNG KRANKENHAUS PRAKTIKANT VERGÜTUNG THERAPIE DEUTSCHLAND HÖHE PERSONEN ARBEITSLEISTUNG KU GESUNDHEITSMANAGEMENT Kulmbach