CareLit Fachartikel
Ihr guter Name tut es nicht
Köster, U.; · Niedersächsisches Ärzteblatt, Hannover · 2015 · Heft 8 · S. 49
Dokument
161165
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Seit dem 1. Juli 2015 müssen laut der neuen Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) auf Arzneimittel verordnungen neben den bisher üblichen Pflichtangaben auch eine Telefonnummer der Praxis und der ausgeschriebene Vorname der verschreibenden Person angegeben werden. Dies soll der schnelleren Kontaktaufnahme mit dem Arzt dienen. Auf Verordnungen von Medizinprodukten sind diese Angaben laut Medizinprodukteabgabeverordnung (MPAV) bereits seit 2014 Pflicht.
Schlagworte
APOTHEKER
ARZNEIMITTEL
EDV
IT
SCHWEIZ
SELBSTVERWALTUNG
PRAXIS
NAMEN
ARZTPRAXEN
REZEPTE
DRUCK
Niedersächsisches Ärzteblatt
Hannover