Fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses -Zum Beweiswert einer ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungBGB § 626 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 1
Roßbruch, R. Prof.; · PflegeRecht, Neuwied · 2015 · Heft 8 · S. 521 bis 527
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Täuscht ein Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit vor, ist die Täuschung für sich gesehen geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Denn der täuschende Arbeitnehmer verwirklicht regelmäßig den Straftat bestand des Betrugs oder versucht dies zumindest, weil er den Arbeitgeber über das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit täuscht oder täuschen will, um diesen zu veranlassen, ihm Entgeltfortzahlung zu gewähren, auf die er keinen Anspruch hat. Einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Sie hat die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit für sich.