CareLit Fachartikel

Fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses -Zum Beweiswert einer ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungBGB § 626 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 1

Roßbruch, R. Prof.; · PflegeRecht, Neuwied · 2015 · Heft 8 · S. 521 bis 527

Dokument
161272
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R. Prof.;
Ausgabe
Heft 8 / 2015
Jahrgang 19
Seiten
521 bis 527
Erschienen: 2015-08-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Täuscht ein Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit vor, ist die Täuschung für sich gesehen geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Denn der täuschende Arbeitnehmer verwirklicht regelmäßig den Straftat bestand des Betrugs oder versucht dies zumindest, weil er den Arbeitgeber über das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit täuscht oder täuschen will, um diesen zu veranlassen, ihm Entgeltfortzahlung zu gewähren, auf die er keinen Anspruch hat. Einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Sie hat die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit für sich.

Schlagworte

ARBEITSUNFÄHIGKEIT KÜNDIGUNG ARBEITNEHMER ARBEITGEBER KRANKENKASSE BELASTUNG TÄUSCHUNG ARBEIT ARBEITSLEISTUNG KRANKHEIT BESCHEINIGUNG RECHTSPRECHUNG ARBEITSVERHÄLTNIS SCHREIBEN ZEIT ALLGEMEINMEDIZIN