CareLit Fachartikel

Zur erneuten Zulassung zum praktischen Teil der staatlichen Prüfung zur Altenpflegerin

Roßbruch, R. Prof.; · PflegeRecht, Neuwied · 2015 · Heft 8 · S. 568 bis 572

Dokument
161277
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R. Prof.;
Ausgabe
Heft 8 / 2015
Jahrgang 19
Seiten
568 bis 572
Erschienen: 2015-08-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Zur Feststellung der Befangenheit eines Prüfers müssen Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass der Prüfer nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird, bzw. in der Prüfung auf gebracht hat.Der Umstand, dass der Prüfer ein Smartphone zum Fertigen von Aufzeichnungen zum Prüfungsablauf nutzte, begründet grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit.Von einem Verschulden unabhängig liegt jedoch ein Verstop gegen das Gebot der Fairness dann vor, wenn der Prüfer während des praktischen Teils der Prüfung ein Smartphone benutzt…

Schlagworte

ENTSCHEIDUNG BELASTUNG BEDARFSPLANUNG AUSBILDUNG NORDRHEIN-WESTFALEN GESPRÄCH ZULASSUNG SMARTPHONE VERHALTEN PRAXIS MOBILTELEFON KNIE ENTZÜNDUNG PAPIER UNTERLAGEN ES