Zur erneuten Zulassung zum praktischen Teil der staatlichen Prüfung zur Altenpflegerin
Roßbruch, R. Prof.; · PflegeRecht, Neuwied · 2015 · Heft 8 · S. 568 bis 572
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zur Feststellung der Befangenheit eines Prüfers müssen Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass der Prüfer nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird, bzw. in der Prüfung auf gebracht hat.Der Umstand, dass der Prüfer ein Smartphone zum Fertigen von Aufzeichnungen zum Prüfungsablauf nutzte, begründet grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit.Von einem Verschulden unabhängig liegt jedoch ein Verstop gegen das Gebot der Fairness dann vor, wenn der Prüfer während des praktischen Teils der Prüfung ein Smartphone benutzt…