Begründungspflicht bei Streichung eines Arzneimittels aus der Liste der von den Krankenversicherungssystemen erstatteten KostenRL 89/105/EWG Art. 6
Pharma Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 8 · S. 399 bis 403
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Art. 6 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme ist dahin auszulegen, dass die in den Nrn. 3 und 5 dieses Artikels vorgesehene Begründungspflicht auf eine Entscheidung anwendbar ist, die für ein Arzneimittel die Voraussetzungen der Erstattung einschränkt oder die Höhe der Kosten übern ahme senkt, indem sie es aus der Liste der Arzneispezialitäten streicht, die von den gesetzlichen Krankenversicherungssystem…