Krankenversicherungsrecht
Kranken- und Pflegeversicherung, Berlin · 2015 · Heft 8 · S. 166 bis 169
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts, die auch für die Zulässigkeitserfordernisse einer Klage gelten, sind Änderungen der Rechtslage grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anzuwenden (Bestätigung von BSG 4.3.2014 - B 1 KR 16/13 R). Die Schlichtungsausschüsse nach § 17c Abs. 4 KHG schlichten lediglich zwischen den Vertragsparteien. Sie sollen demnach eine konsensuale Streitbeilegung erreichen. Die Handlungsform dafür ist der öffentlich-rechtliche Vertrag. Schlägt die Schlichtung fehl, kann das Krankenhaus den begehrten Vergütungsanspruch unmittelbar im Wege der Leistungsklage gelten…