CareLit Fachartikel

Krankenversicherungsrecht

Kranken- und Pflegeversicherung, Berlin · 2015 · Heft 8 · S. 166 bis 169

Dokument
161350
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Kranken- und Pflegeversicherung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 8 / 2015
Jahrgang 67
Seiten
166 bis 169
Erschienen: 2015-08-01 00:00:00
ISSN
2193-5653
DOI

Zusammenfassung

Nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts, die auch für die Zulässigkeitserfordernisse einer Klage gelten, sind Änderungen der Rechtslage grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anzuwenden (Bestätigung von BSG 4.3.2014 - B 1 KR 16/13 R). Die Schlichtungsausschüsse nach § 17c Abs. 4 KHG schlichten lediglich zwischen den Vertragsparteien. Sie sollen demnach eine konsensuale Streitbeilegung erreichen. Die Handlungsform dafür ist der öffentlich-rechtliche Vertrag. Schlägt die Schlichtung fehl, kann das Krankenhaus den begehrten Vergütungsanspruch unmittelbar im Wege der Leistungsklage gelten…

Schlagworte

URTEIL VERGÜTUNG KRANKENHAUS THERAPIE SCHIEDSSTELLE MDK Kranken- und Pflegeversicherung Berlin