Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienstund Arbeits-unfällen
Die Personalvertretung, Berlin · 2015 · Heft 9 · S. 344 bis 346
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach dem Runderlass „Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei des Innenministeriums dürfen Dienstkraftfahrzeuge der Polizei nur von Personen geführt werden, die über eine durch den zuständigen Polizeiarzt festgestellte ausreichende Kraftfahrtauglichkeit verfügen. Gegenstand einer Dienstbesprechung der Polizeiärzte des Landes Nordrhein-Westfalen am 6. 2. 2013 war unter anderem der Umfang der polizeiärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Feststellung der Kraftfahrverwendungsfähigkeit. Dabei trafen die Polizeiärzte die Übereinkunft, die Bestimmung eines kleinen Blutbilds, einzelner Leberenzyme, des Nüchtern-Bl…