Juristisch fragwürdig
Eichholz, R.; · Deutsche Hebammen Zeitschrift, Hannover · 2015 · Heft 9 · S. 50 bis 51
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Kind hat Anspruch auf vorrangige Berücksichtigung des Kindcswohls (Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention/ KRK). Die Entscheidung, ob eine klinische Geburt oder eine außerklinische Geburt im Geburtshaus oder zu Hause dem Kindeswohl besser entspricht, ist nicht von staatlicher oder behördlicher Seite zu treffen, sondern obliegt den Eltern als Treuhändern des Kindes. Ihre sorgerechtlichen Pflichten werden durch die Wahl einer Hebamme zur Betreuung der Geburt erfüllt. Die beabsichtigte Regelung der GKV unterläuft hinsichtlich der Bestimmung des Kindeswohls das verfassungsrechtlich geschützte „Interpretationspr…