Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit BUrlG § 7 Abs. 4; BEEG § 17 Abs. 1 Satz 1
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2015 · Heft 9 · S. 591 bis 595
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klägerin war ab dem 01.04.2007 im Senioren-heim der Beklagten gegen eine monatliche Vergütung i.H.v. zuletzt 2.000,- € brutto als Ergotherapeutin beschäftigt. Bei einer Fünftagewoche standen ihr jährlich 36 Urlaubstage zu. Im Jahr 2010 hatte sie sechs Tage Urlaub. Nach der Feststellung einer Schwangerschaft bestand ab dem 01.05.2010 ein Beschäftigungsverbot. Am 21.12.2010 gebar sie einen Sohn. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist befand sich die Klägerin ab dem 16.02.2011 in Elternzeit. Die Parteien beendeten das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15.05.2012.