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In einer Vorsorgevollmacht kann nicht auf gerichtliche Genehmigung bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verzichtet werden BGB § 1896 Abs. 3, § 1906 Abs. 4 und 5

Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2015 · Heft 9 · S. 626 bis 631

Dokument
161961
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.;
Ausgabe
Heft 9 / 2015
Jahrgang 19
Seiten
626 bis 631
Erschienen: 2015-09-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

In dem hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall erteilte die in einem Seniorenpflegeheim untergebrachte Frau (die Beschwerdeführerin zu 1)) im Jahr 2000 eine notarielle Generalund Vorsorgevollmacht an ihren Sohn. Hierin hatte sie u. a. verfügt, dass Entscheidungen »ohne Einschaltung des Vormundschaftsgerichts« getroffen werden sollen. Im Sommer 2012 erreichte sie die Pflegestufe III. Nachdem sie mehrfach aus einem Stuhl oder ihrem Bett auf den Boden gefallen war und sich dabei Verletzungen zugezogen hatte, willigte ihr Sohn ein, Gitter an ihrem Bett zu befestigen und sie tagsüber mit einem Beckengurt…

Schlagworte

PATIENTENVERFUEGUNG EINWILLIGUNG VOLLMACHT ENTSCHEIDUNG NORM RECHT PflegeRecht Neuwied