Sachleistung nur mit Angestellten erbringen
SAUER, H.; · Häusliche Pflege, Hannover · 2015 · Heft 1 · S. 38 bis 39
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ambulante Pflegedienste erbringen ihre Leistungen nicht immer nur durch eigene Arbeitnehmer, sondern manchmal auch mit Unterstützung von ehrenamtlichen Mitarbeitern, Kooperationspartnern, Mitarbeitern von Zeitarbeitsfirmen oder „freien Mitar-beitern. Die von diesem Personenkreis erbrachten Leistungen mit der Pflegekasse abzurechnen, ist allerdings riskant: Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Beschluss vom 17. März 2015 (Az. B 3 P 1/15) entschieden, dass die Leistungen durch ehrenamtliche Mitarbeiter oder Kooperationspartner, die nicht die Voraussetzungen des § 71 SGB XI erfüllen, bei ambulanter Pflege nicht al…