CareLit Fachartikel
Trotz Betreuer selbst-bestimmt
Demenzpflege im Blick, Stuttgart · 2015 · Heft 1 · S. 8
Dokument
162419
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine gesetzliche Betreuung wird vom Betreuungsgericht festgelegt, wenn jemand wegen einer psychischen Krankheit bzw. einer geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln kann (§ 1896 BGB). Dem Betreuer werden vom Gericht Aufgaben (soge-nannte Aufgabenkreise) zugewiesen, im Rahmen derer der Betreuer befugt ist, zu handeln und Entscheidungen zu treffen.
Schlagworte
BETREUUNG
THERAPIE
EINRICHTUNG
ENTMÜNDIGUNG
ENTSCHEIDUNG
FÜRSORGEPFLICHT
Demenzpflege im Blick
Stuttgart