CareLit Fachartikel
Begriff des natürlichen Mineralwassers RL 2009/54/EG Art. 8 Abs. 2
Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 1 · S. 153 bis 158
Dokument
162491
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Name einer Gemeinde, eines Weilers oder einer sonstigen Ortsbezeichnung darf bei einem gewerblichen Kennzeichen unter der Voraussetzung verwendet werden, dass das natürliche Mineralwasser, auf das er sich bezieht, aus einer Quelle an dem durch dieses gewerbliche Kennzeichen angegebenen Ort gewonnen wird und dass die Verwendung dieses Namens nicht zu Missverständnissen über den Ort der Nutzung der Quelle führt.
Schlagworte
RICHTLINIE
WASSER
HANDEL
RECHTSPRECHUNG
SLOWENIEN
MARKETING
Lebensmittel und Recht
Frankfurt