Steuerbefreiung für als Arzneimittel zugelassene Alkohol-Wasser-Mischungen
Pharma Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 1 · S. 511 bis 514
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) stellt homöopatische Arzneimittel und Arzneiträger her und veräußert diese. Seit 1993 besitzt sie eine Erlaubnis nach § 132 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol (BranntwMonG a.F.) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGB1 I 1992, 2150), Branntwein unvergällt zu beziehen und zur Herstellung von Arzneimitteln i. S. des § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) zu verwenden. Im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. November 2010 bezog sie unversteuerten und unvergällten Branntwein, den sie für die Herstellung einer Alkohol-Wasser-Miscbung (15…