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Anrechnung des Unterschiedsbetrags zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich bei Höhergruppierung aus EG 13 Ü in EG 14 TV-L

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2015 · Heft 1 · S. 567 bis 571

Dokument
162584
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2015
Jahrgang 29
Seiten
567 bis 571
Erschienen: 2015-10-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Mit ihrer Klage verlangt die Kl. die Weiterzahlung des Strukturausgleichs. Die Voraussetzungen einer Anrechnung nach § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder lägen nicht vor. Die Vorschrift beziehe sich nur auf den Unterschiedsbetrag, der sich unmittelbar aus einer Höhergruppierung ergebe. Eine Höhergruppierung sei eine Eingruppierung in eine andere Entgeltgruppe mit einem höheren Gehalt. Sowohl § 18 TVÜ-Länder (vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit) als auch §17 Abs.4 Satz 1 TV-L (Stufenzuordnung bei Höhergruppierung) gingen davon aus, dass der Verdienst durch die Höhergruppierung erhöht werde. Bei der Stufenz…

Schlagworte

TÄTIGKEIT VERGÜTUNG EINGRUPPIERUNG BAT RECHT RECHTSPRECHUNG Zeitschrift für Tarifrecht München