Anrechnung des Unterschiedsbetrags zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich bei Höhergruppierung aus EG 13 Ü in EG 14 TV-L
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2015 · Heft 1 · S. 567 bis 571
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mit ihrer Klage verlangt die Kl. die Weiterzahlung des Strukturausgleichs. Die Voraussetzungen einer Anrechnung nach § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder lägen nicht vor. Die Vorschrift beziehe sich nur auf den Unterschiedsbetrag, der sich unmittelbar aus einer Höhergruppierung ergebe. Eine Höhergruppierung sei eine Eingruppierung in eine andere Entgeltgruppe mit einem höheren Gehalt. Sowohl § 18 TVÜ-Länder (vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit) als auch §17 Abs.4 Satz 1 TV-L (Stufenzuordnung bei Höhergruppierung) gingen davon aus, dass der Verdienst durch die Höhergruppierung erhöht werde. Bei der Stufenz…