CareLit Fachartikel
Zwei Schritte vor, ein Schritt zurück: Folgt aus der UN-Behindertenrechtskonvention ein Verschlechterungsverbot?
Ennuschat, J.; · Behindertenrecht, Stuttgart · 2015 · Heft 1 · S. 155 bis 157
Dokument
162607
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Vertragsstaaten der UN-Behindertenrechtskonvention anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung, das »ohne Diskriminierung auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen« ist (Art. 24 Abs. 1 BRK). Ziel ist die Beschulung von Kindern mit Behinderungen an den allgemeinen Schulen (Art. 24 Abs. 2 lit. a BRK). Der Regelung liegt der Gedanke der Inklusion zugrunde, deren Verwirklichung ein zentrales Ziel der Konvention ist.1 Alle Schulgesetzgeber in Deutschland verfolgen dieses Ziel.
Schlagworte
URTEIL
BILDUNG
RECHT
LITERATUR
RECHTSPRECHUNG
FORTSCHRITT
Behindertenrecht
Stuttgart