CareLit Fachartikel

Zwei Schritte vor, ein Schritt zurück: Folgt aus der UN-Behindertenrechtskonvention ein Verschlechterungsverbot?

Ennuschat, J.; · Behindertenrecht, Stuttgart · 2015 · Heft 1 · S. 155 bis 157

Dokument
162607
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Behindertenrecht, Stuttgart
Autor:innen
Ennuschat, J.;
Ausgabe
Heft 1 / 2015
Jahrgang 54
Seiten
155 bis 157
Erschienen: 2015-10-01 00:00:00
ISSN
0341-3888
DOI

Zusammenfassung

Die Vertragsstaaten der UN-Behindertenrechtskonvention anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung, das »ohne Diskriminierung auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen« ist (Art. 24 Abs. 1 BRK). Ziel ist die Beschulung von Kindern mit Behinderungen an den allgemeinen Schulen (Art. 24 Abs. 2 lit. a BRK). Der Regelung liegt der Gedanke der Inklusion zugrunde, deren Verwirklichung ein zentrales Ziel der Konvention ist.1 Alle Schulgesetzgeber in Deutschland verfolgen dieses Ziel.

Schlagworte

URTEIL BILDUNG RECHT LITERATUR RECHTSPRECHUNG FORTSCHRITT Behindertenrecht Stuttgart