Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung in §9 BPersVG
Die Personalvertretung, Berlin · 2015 · Heft 11 · S. 419 bis 421
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Nichtzu-lassungsbeschwerde des in allen Instanzen erfolglosen Beschwerdeführers zurück. Die Pflicht zur Weiterbeschäftigung von Mitgliedern der Jugendvertretung aus §9 BPersVG beziehe sich eindeutig auf Beschäftigte in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, nicht aber auf Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst; eine analoge Anwendung scheide mangels Regelungslücke aus. Die Ausbildung des Beschwerdeführers falle nach §3 Abs. 2 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) nicht in den Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes, weil sie an e…