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QM in der Freiberuflichkeit Teil 18 Einander vertreten

Selow, M.; · Deutsche Hebammen Zeitschrift, Hannover · 2015 · Heft 11 · S. 64 bis 66

Dokument
162876
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsche Hebammen Zeitschrift, Hannover
Autor:innen
Selow, M.;
Ausgabe
Heft 11 / 2015
Jahrgang 67
Seiten
64 bis 66
Erschienen: 2015-11-01 00:00:00
ISSN
0012-026 X
DOI

Zusammenfassung

In den Berufsordnungen der Länder lassen die Anforderungen an die gegenseitige Vertretung der Hebammen eine unterschiedliche Verbindlichkeit vermuten. So benutzen einige Berufsordnungen Formulierungen wie: „... sollen zur gegenseitigen Vertretung bereit sein, beispielsweise Bayern, Baden-Württemberg und Brandenburg. Andere hingegen schreiben: „... sind verpflichtet, sich gegenseitig zu vertreten, beispielsweise Nordrhein-Westfalen. Die Vorschriften der meisten Berufsordnungen richten sich an die Hebamme, die die Vertretung übernehmen soll.

Schlagworte

HEBAMME GEBURTSHILFE BETREUUNG KRANKHEIT GEBURT KRANKENHAUS Deutsche Hebammen Zeitschrift Hannover