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QM in der Freiberuflichkeit Teil 18 Einander vertreten

Selow, M.; · Deutsche Hebammen Zeitschrift, Hannover · 2015 · Heft 11 · S. 64 bis 66

Dokument
162876
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsche Hebammen Zeitschrift, Hannover
Autor:innen
Selow, M.;
Ausgabe
Heft 11 / 2015
Jahrgang 67
Seiten
64 bis 66
Erschienen: 2015-11-01 00:00:00
ISSN
0012-026 X
DOI

Zusammenfassung

In den Berufsordnungen der Länder lassen die Anforderungen an die gegenseitige Vertretung der Hebammen eine unterschiedliche Verbindlichkeit vermuten. So benutzen einige Berufsordnungen Formulierungen wie: „... sollen zur gegenseitigen Vertretung bereit sein, beispielsweise Bayern, Baden-Württemberg und Brandenburg. Andere hingegen schreiben: „... sind verpflichtet, sich gegenseitig zu vertreten, beispielsweise Nordrhein-Westfalen. Die Vorschriften der meisten Berufsordnungen richten sich an die Hebamme, die die Vertretung übernehmen soll.

Schlagworte

HEBAMME GEBURTSHILFE BETREUUNG KRANKHEIT GEBURT KRANKENHAUS Berufsordnungen Vertretung Beispielsweise Vertreten Länder Lassen Anforderungen Gegenseitige Hebammen Unterschiedliche