CareLit Fachartikel
QM in der Freiberuflichkeit Teil 18 Einander vertreten
Selow, M.; · Deutsche Hebammen Zeitschrift, Hannover · 2015 · Heft 11 · S. 64 bis 66
Dokument
162876
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In den Berufsordnungen der Länder lassen die Anforderungen an die gegenseitige Vertretung der Hebammen eine unterschiedliche Verbindlichkeit vermuten. So benutzen einige Berufsordnungen Formulierungen wie: „... sollen zur gegenseitigen Vertretung bereit sein, beispielsweise Bayern, Baden-Württemberg und Brandenburg. Andere hingegen schreiben: „... sind verpflichtet, sich gegenseitig zu vertreten, beispielsweise Nordrhein-Westfalen. Die Vorschriften der meisten Berufsordnungen richten sich an die Hebamme, die die Vertretung übernehmen soll.
Schlagworte
HEBAMME
GEBURTSHILFE
BETREUUNG
KRANKHEIT
GEBURT
KRANKENHAUS
Deutsche Hebammen Zeitschrift
Hannover