CareLit Fachartikel
QM in der Freiberuflichkeit Teil 18 Einander vertreten
Selow, M.; · Deutsche Hebammen Zeitschrift, Hannover · 2015 · Heft 11 · S. 64 bis 66
Dokument
162876
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In den Berufsordnungen der Länder lassen die Anforderungen an die gegenseitige Vertretung der Hebammen eine unterschiedliche Verbindlichkeit vermuten. So benutzen einige Berufsordnungen Formulierungen wie: „... sollen zur gegenseitigen Vertretung bereit sein, beispielsweise Bayern, Baden-Württemberg und Brandenburg. Andere hingegen schreiben: „... sind verpflichtet, sich gegenseitig zu vertreten, beispielsweise Nordrhein-Westfalen. Die Vorschriften der meisten Berufsordnungen richten sich an die Hebamme, die die Vertretung übernehmen soll.
Schlagworte
HEBAMME
GEBURTSHILFE
BETREUUNG
KRANKHEIT
GEBURT
KRANKENHAUS
Berufsordnungen
Vertretung
Beispielsweise
Vertreten
Länder
Lassen
Anforderungen
Gegenseitige
Hebammen
Unterschiedliche