CareLit Fachartikel

BGH hält Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen für teilweise verfassungswidrig

Gesundheit und Pflege, Köln · 2015 · Heft 1 · S. 192 bis 193

Dokument
162895
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Gesundheit und Pflege, Köln
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2015
Jahrgang 5
Seiten
192 bis 193
Erschienen: 2015-10-01 00:00:00
ISSN
2191-3595
DOI

Zusammenfassung

Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob § 1906 Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBI. I S. 266) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit er für die Einwilligung des Betreuers in eine stationär durchzuführende ärztliche Zwangsmaßnahme auch bei Betroffenen, die sich der Behandlung räumlich nicht entziehen wollen oder hierzu körperlich nicht in der Lage sind, voraussetzt, dass die Behandlung im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB erfolgt.

Schlagworte

UNTERBRINGUNG THERAPIE BUNDESGERICHTSHOF EINWILLIGUNG ENTSCHEIDUNG EINRICHTUNG Gesundheit und Pflege Köln