Rechtsschutzinteresse schwerbehinderter Asylsuchender im Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung
Gesundheit und Pflege, Köln · 2015 · Heft 1 · S. 194 bis 195
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das LSG lasst dabei unberücksichtigt, dass das erst später anerkannte erkrankungsbedingte Abschiebehindernis schon zu Beginn ihres Aufenthaltes bestand. Bei Vorliegen eines Abschiebehindernisses kommt die für die Beschäftigungserlaubnis maßgebliche Verschuldensprüfung nach § 11 Besch-VerfV auch vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht zur Anwendung. Dass sie über ihre Identität getäuscht hat, war für den Zugang zum Arbeitsmarkt irrelevant und hinderte auch nicht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Für das Fehlen der Vorversicherungszeiten gibt es - ebenso wie für ihren Aufenthaltsstatus und den Zugan…