Arbeit an Feiertagen ist keine Besonderheit
KALBLE, F.; · Care konkret, Hannover · 2015 · Heft 11 · S. 6
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Seit Anfang 2015 gibt es zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Streit, ob und gegebenenfalls welche Zuschläge auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen sind. Nachdem der Gesetzgeber diesen Streit nicht lösen wollte, sind nun die Arbeitsgerichte dazu berufen Lösungen zu finden. Das Arbeitsgericht Leipzig (Az. : 2 Ca 682/15) hat dazu entschieden, dass Arbeiten an Sonnund Feiertagen für ein Pflegeheim branchentypisch seien und deshalb eine „funktionale Gleichwertigkeit zwischen der Sonnund Feiertagsarbeit einerseits und der Vergütung andererseits bestünde. Der Arbeitgeber dürfe deswegen die Sonnund Feiertagszu…