CareLit Fachartikel

Erweitertes Führungszeugnis mit grundrechtlichen Fragezeichen

Waldhelm, N.; · Neue Caritas, Freiburg · 2015 · Heft 11 · S. 17 bis 20

Dokument
163223
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Neue Caritas, Freiburg
Autor:innen
Waldhelm, N.;
Ausgabe
Heft 11 / 2015
Jahrgang 116
Seiten
17 bis 20
Erschienen: 2015-11-16 00:00:00
ISSN
8127-127
DOI

Zusammenfassung

MITARBEITENDE IN DER sozialen Arbeit wie beispielsweise Sozialpädagog(inn)en sind oftmals verpflichtet, ihrem Arbeitgeber ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Nach § 72a SGB VIII gilt dies insbesondere für hauptberuflich Mitarbeitende in der Kinderund Jugendhilfe (§ 30 BZRG - Bundeszentralregistergesetz). Die Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen soll ausschließen, dass Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174-174c. 176-180a, 181a, 182-184 f. , 225, 232-233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs (StGB) verurteilt worden sind, im Bereich des SGB VIII tätig werden.

Schlagworte

ARBEITGEBER RECHT TÄTIGKEIT ARBEITNEHMER DATENSCHUTZ ANFORDERUNG Neue Caritas Freiburg