Erweitertes Führungszeugnis mit grundrechtlichen Fragezeichen
Waldhelm, N.; · Neue Caritas, Freiburg · 2015 · Heft 11 · S. 17 bis 20
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
MITARBEITENDE IN DER sozialen Arbeit wie beispielsweise Sozialpädagog(inn)en sind oftmals verpflichtet, ihrem Arbeitgeber ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Nach § 72a SGB VIII gilt dies insbesondere für hauptberuflich Mitarbeitende in der Kinderund Jugendhilfe (§ 30 BZRG - Bundeszentralregistergesetz). Die Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen soll ausschließen, dass Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174-174c. 176-180a, 181a, 182-184 f. , 225, 232-233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs (StGB) verurteilt worden sind, im Bereich des SGB VIII tätig werden.