CareLit Fachartikel

Arzneimittelwerbung: Unterscheidung zwischen „klassischen und „pflanzlichen Antibiotika

Pharma Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 11 · S. 542 bis 546

Dokument
163303
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 11 / 2015
Jahrgang 37
Seiten
542 bis 546
Erschienen: 2015-11-30 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Die Verfügungsbeklagte ist Herstellerin des apothekenpflichtigen Arzneimittels A. A.-I. N, das nach den einschlägigen Fachinformationen (mehrfach vorgelegt, etwa als Anlage ASt 2, Bl. 16ff. GA I, oder Bl. 468ff. GA III) zur Besserung von Beschwerden bei akuten entzündlichen Erkrankungen der Bronchien, Nebenhöhlen und ableitenden Harnwege zugelas sen ist. Die Verfügungsbeklagte bewirbt das Arzneimittel als „pflanzliches Antibiotikum gegen Bakterien und Viren und gibt im Rahmen weiterer auf der Internetseite zugänglicher Informationen unter der Überschrift „Anwendungsgebiete dessen vorbeugende Wirkung bzw. die sei…

Schlagworte

WIRKUNG MARKETING URTEIL ANTIBIOTIKA BUNDESGERICHTSHOF ARZNEIMITTEL Pharma Recht Frankfurt