Arzneimittelwerbung: Unterscheidung zwischen „klassischen und „pflanzlichen Antibiotika
Pharma Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 11 · S. 542 bis 546
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Verfügungsbeklagte ist Herstellerin des apothekenpflichtigen Arzneimittels A. A.-I. N, das nach den einschlägigen Fachinformationen (mehrfach vorgelegt, etwa als Anlage ASt 2, Bl. 16ff. GA I, oder Bl. 468ff. GA III) zur Besserung von Beschwerden bei akuten entzündlichen Erkrankungen der Bronchien, Nebenhöhlen und ableitenden Harnwege zugelas sen ist. Die Verfügungsbeklagte bewirbt das Arzneimittel als „pflanzliches Antibiotikum gegen Bakterien und Viren und gibt im Rahmen weiterer auf der Internetseite zugänglicher Informationen unter der Überschrift „Anwendungsgebiete dessen vorbeugende Wirkung bzw. die sei…