CareLit Fachartikel
Bildzeichen auf Arzneimittelverpackung AMG § 10 I 5; HWG § 3 S. 1 und 2 Nr. 3a;RL 2001/83/EG Art. 62; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8 I
Pharma Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 11 · S. 546 bis 549
Dokument
163304
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Bei der Abbildung einer grünen Wiese mit rosafarbenen Pollen auf einer Umverpackung eines Arzneimittels zur Anwendung am Auge handelt es sich um ein Bildzeichen, das der unterstützenden Kommunikation von Pflichtangaben dient. Es liegt eine zulässige weitere An-gabe ohne werblichen Überschuss vor. Von einer Irreführung des Verbrauchers ist nicht auszugehen, weil die Abbildung einer „Wiese mit stilisierten Pollen nicht die Annahme nahe legt, dass es sich um ein Arzneimittel mit pflanzlichen Bestandteilen oder um ein homöopathisches Produkt handelt.
Schlagworte
ARZNEIMITTEL
BUNDESGERICHTSHOF
MARKETING
HAMBURG
RECHTSPRECHUNG
KOMMUNIKATION
Pharma Recht
Frankfurt