CareLit Fachartikel

Bildzeichen auf Arzneimittelverpackung AMG § 10 I 5; HWG § 3 S. 1 und 2 Nr. 3a;RL 2001/83/EG Art. 62; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8 I

Pharma Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 11 · S. 546 bis 549

Dokument
163304
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 11 / 2015
Jahrgang 37
Seiten
546 bis 549
Erschienen: 2015-11-30 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Bei der Abbildung einer grünen Wiese mit rosafarbenen Pollen auf einer Umverpackung eines Arzneimittels zur Anwendung am Auge handelt es sich um ein Bildzeichen, das der unterstützenden Kommunikation von Pflichtangaben dient. Es liegt eine zulässige weitere An-gabe ohne werblichen Überschuss vor. Von einer Irreführung des Verbrauchers ist nicht auszugehen, weil die Abbildung einer „Wiese mit stilisierten Pollen nicht die Annahme nahe legt, dass es sich um ein Arzneimittel mit pflanzlichen Bestandteilen oder um ein homöopathisches Produkt handelt.

Schlagworte

ARZNEIMITTEL BUNDESGERICHTSHOF MARKETING HAMBURG RECHTSPRECHUNG KOMMUNIKATION Pharma Recht Frankfurt