Forschungsvereinbarung zwischen staatlicher Hochschule und privatem Arzneimittelkonzern1FG NRW § 2 III; GG Art. 5 III 1; HG NRW § 71a
Pharma Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 11 · S. 549 bis 560
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Am 18. November 2008 beantragte der Kläger, der Geschäftsführer des Vereins Coordination gegen C.-Gefahren e.V. ist, bei der Beklagten, den Kooperationsvertrag ihrer Universitätsklinik mit der Beigeladenen vom 26. März 2008 offenzulcgcn. Die Beklagte sollte dazu im Einzelnen formulierte Fragen — wie z.B. „Wie wird sichergestellt, dass Konzeption und Aus-wertung pharmakologischer Studien nicht allein durch ökonomische Interessen beeinflusst werden? oder „Wie sind die Rechte an Arznei-Entwicklungen geregelt? — beantworten. Es solle öffentlich diskutiert werden, wie viele Rechte eine staatliche Einrichtung wie die…