CareLit Fachartikel
Genehmigung einer Dosierungsangabe für ein homöopathisches ArzneimittelAMG §§ 10 IV, 111, III, 39 II; RL 2011/83/EG Art. 14 I, 59 11,691
Pharma Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 11 · S. 560 bis 571
Dokument
163306
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Rechtsgrundlage für die teilweise Versagung der Registrierung ist § 39 Abs. 2 AMG. Danach hat die zuständige Bundesoberbehörde die beantragte Registrierung zu versagen, wenn die dort genannten Gründe vorliegen. Jedoch kann die Versagung erst erfolgen, wenn zuvor der Antragstellerin Gelegenheit gegeben worden ist, die Versagungsgründe zu beseitigen.
Schlagworte
DOSIERUNG
ARZNEIMITTEL
RICHTLINIE
RECHTSPRECHUNG
VORSCHRIFTEN
URTEIL
Pharma Recht
Frankfurt