CareLit Fachartikel

BEM ist Voraussetzung bei einer krankheitsbedingten Kündigung

Altenheim, Hannover · 2015 · Heft 12 · S. 34 bis 35

Dokument
163443
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2015
Jahrgang 54
Seiten
34 bis 35
Erschienen: 2015-12-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Mancher Arbeitgeber sieht sich gezwungen, in solchen Fällen eine krankheitsbedingte Kündigung als letztes Mittel in Erwägung zu ziehen. Eine solche Kündigung bedarf einer gezielten Vorbereitung, soll sie vor Gericht Bestand haben. Das Gesetz sieht in 84 Abs.2 SGB IX vor, dass ein Arbeitgeber ein BEM mit dem Ziel der Wiedereingliederung des Mitarbeiters durchzuführen hat, wenn der Mitarbeiter innerhalb von zwölf Monaten insgesamt sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig krank ist. Ohne vorherige Durchführung einer BEM ist eine krankheitsbedingte Kündigung zum Scheitern verurteilt.

Schlagworte

KÜNDIGUNG ARBEITGEBER MITARBEITER BERLIN ARBEITNEHMER ARBEITSRECHT Altenheim Hannover