BEM ist Voraussetzung bei einer krankheitsbedingten Kündigung
Altenheim, Hannover · 2015 · Heft 12 · S. 34 bis 35
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mancher Arbeitgeber sieht sich gezwungen, in solchen Fällen eine krankheitsbedingte Kündigung als letztes Mittel in Erwägung zu ziehen. Eine solche Kündigung bedarf einer gezielten Vorbereitung, soll sie vor Gericht Bestand haben. Das Gesetz sieht in 84 Abs.2 SGB IX vor, dass ein Arbeitgeber ein BEM mit dem Ziel der Wiedereingliederung des Mitarbeiters durchzuführen hat, wenn der Mitarbeiter innerhalb von zwölf Monaten insgesamt sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig krank ist. Ohne vorherige Durchführung einer BEM ist eine krankheitsbedingte Kündigung zum Scheitern verurteilt.