Außerordentliche Kündigung bei vorsätzlicher Planung und Absicherung der eigenen Nachtruhe BGB §626 Abs. 1
Bachmann, C.; · PflegeRecht, Neuwied · 2015 · Heft 1 · S. 658 bis 662
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klägerin war bei der Beklagten seit fast 16 Jahren als Altenpflegehelferin tätig. Dabei wurde sie ausschließlich als Nachtwache eingesetzt. Zur außerordentlichen Kündigung durch die Arbeitgeberin kam es, weil die Klägerin während einer Nachtwache schlafend in einem Fernsehsessel angetroffen wurde. Erschwerend kam hinzu, dass sie zwei Bewohnerinnen zuvor die Möglichkeit genommen hatte, die Notklingel zu betätigen und diese damit in eine hilflose Lage versetzte, weil sie nicht von allein aufstehen konnten. Zusätzlich hatte sie Eintragungen über pflegerische Leistungen in der Pflegedokumentation vorgenommen, di…