CareLit Fachartikel
Vorläufige Regelung der Dienststelle, bei mitbestimmungspflichtiger Maß-nahme
Die Personalvertretung, Berlin · 2015 · Heft 12 · S. 459 bis 463
Dokument
163696
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
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nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zwar ist bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme i. S. v. § 74 NPersVG keinen Aufschub duldet, allein auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen, nicht hingegen darauf, ob die Dringlichkeit die Folge vorausgegangener Versäumnisse ist. Gleichwohl kann ein zunächst zögerliches Handeln in Bezug auf die später als dringlich angesehene mitbestimmungspflichtige Maßnahme ein Indiz für deren tatsächlich nicht gegebene Unaufschiebbarkeit sein.
Schlagworte
NIEDERSACHSEN
RECHTSPRECHUNG
ENTSCHEIDUNG
ZEIT
PERSONALVERTRETUNGSRECHT
SICHERHEIT
Die Personalvertretung
Berlin