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Vorläufige Regelung der Dienststelle, bei mitbestimmungspflichtiger Maß-nahme

Die Personalvertretung, Berlin · 2015 · Heft 12 · S. 459 bis 463

Dokument
163696
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2015
Jahrgang 58
Seiten
459 bis 463
Erschienen: 2015-12-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Zwar ist bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme i. S. v. § 74 NPersVG keinen Aufschub duldet, allein auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen, nicht hingegen darauf, ob die Dringlichkeit die Folge vorausgegangener Versäumnisse ist. Gleichwohl kann ein zunächst zögerliches Handeln in Bezug auf die später als dringlich angesehene mitbestimmungspflichtige Maßnahme ein Indiz für deren tatsächlich nicht gegebene Unaufschiebbarkeit sein.

Schlagworte

NIEDERSACHSEN RECHTSPRECHUNG ENTSCHEIDUNG ZEIT PERSONALVERTRETUNGSRECHT SICHERHEIT Die Personalvertretung Berlin