CareLit Fachartikel
Zulässigkeif von Äußerungen eines Wissenschaftlers in einer Pressemitteilung für cholesterinsenkende Margarine (Becel pro.activ)
Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 12 · S. 198 bis 200
Dokument
163817
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger und Beklagte) ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werde. Die Beklagte wirbt im Internet für verschiedene Bachblüten Produkte. Diese Werbung beanstandet der Kläger, weil gegen das Verbot der Irreführung in § 11 LFGB und §§ 5,3 UWG verstoßen werde. Außerdem handele es sich um unerlaubte gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO.
Schlagworte
NAHRUNGSMITTEL
MARKETING
GESUNDHEIT
ENTSCHEIDUNG
KONFLIKT
RECHTSPRECHUNG
Lebensmittel und Recht
Frankfurt