CareLit Fachartikel

Zulässigkeif von Äußerungen eines Wissenschaftlers in einer Pressemitteilung für cholesterinsenkende Margarine (Becel pro.activ)

Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 12 · S. 198 bis 200

Dokument
163817
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2015
Jahrgang 19
Seiten
198 bis 200
Erschienen: 2015-12-15 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger und Beklagte) ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werde. Die Beklagte wirbt im Internet für verschiedene Bachblüten Produkte. Diese Werbung beanstandet der Kläger, weil gegen das Verbot der Irreführung in § 11 LFGB und §§ 5,3 UWG verstoßen werde. Außerdem handele es sich um unerlaubte gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO.

Schlagworte

NAHRUNGSMITTEL MARKETING GESUNDHEIT ENTSCHEIDUNG KONFLIKT RECHTSPRECHUNG Lebensmittel und Recht Frankfurt