CareLit Fachartikel
Studien mit gefährlichen CE-zertifizierten Medizinprodukten - Wer schützt die Patienten? - Teil 2
Beyerbach, H.; · MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 1 · S. 159 bis 161
Dokument
164089
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Wie kommt nun die jeweils zuständige Stelle im Fall gefährlicher Medizinprodukte zum erforderlichen Wissensstand? Präventiv -also vor dem Marktzugang - erfährt sie wenig. Allein das Inverkehrbringen des Produkts muss angezeigt werden, § 25 MPG. Nach dem Marktzugang müssen jedoch „alle schwerwiegenden unerwünschten Ereignisse gemeldet werden, § 29 MPG. Darunter fallen alle Funktionsstörungen oder Gründe technischer oder medizinischer Art.
Schlagworte
MEDIZINPRODUKT
BERATUNG
INFORMATION
STUDIE
MELDEPFLICHT
ANWENDER
MedizinProdukte Recht
Frankfurt