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Studien mit gefährlichen CE-zertifizierten Medizinprodukten - Wer schützt die Patienten? - Teil 2

Beyerbach, H.; · MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 1 · S. 159 bis 161

Dokument
164089
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
MedizinProdukte Recht, Frankfurt
Autor:innen
Beyerbach, H.;
Ausgabe
Heft 1 / 2015
Jahrgang 15
Seiten
159 bis 161
Erschienen: 2015-10-01 00:00:00
ISSN
1618-9027
DOI

Zusammenfassung

Wie kommt nun die jeweils zuständige Stelle im Fall gefährlicher Medizinprodukte zum erforderlichen Wissensstand? Präventiv -also vor dem Marktzugang - erfährt sie wenig. Allein das Inverkehrbringen des Produkts muss angezeigt werden, § 25 MPG. Nach dem Marktzugang müssen jedoch „alle schwerwiegenden unerwünschten Ereignisse gemeldet werden, § 29 MPG. Darunter fallen alle Funktionsstörungen oder Gründe technischer oder medizinischer Art.

Schlagworte

MEDIZINPRODUKT BERATUNG INFORMATION STUDIE MELDEPFLICHT ANWENDER MedizinProdukte Recht Frankfurt