Außerordentliche Kündigung bei Entwendung geringwertiger Sachen (hier: acht belegte Brötchenhälften) BGB§ 241 Abs. 2, § 626 Abs. 1
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2015 · Heft 12 · S. 805 bis 811
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Beklagte ist ein Unternehmen, das in Hamburg mehrere Krankenhäuser betreibt, u. a. das AK X. Es besteht ein Betriebsrat. Die am. .. geborene Klägerin, die gegenüber zwei Kindern unterhaltspflichtig und alleinerziehend ist, ist bei der Beklagten - einschließlich der Zeit ihrer Ausbildung - seit dem 01. 04. 1991 als Krankenschwester beschäftigt, zuletzt in der Zentralen Notaufnahme des AK X. Ihr durchschnittliches Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 3. 860, 38 €. Auf das Arbeitsverhälthis der Klägerin findet der Tarifvertrag für den Krankenhausarbeitgeberverband Hamburg e. V. (TV-KAH) Anwendung.