CareLit Fachartikel

Außerordentliche Kündigung bei Entwendung geringwertiger Sachen (hier: acht belegte Brötchenhälften) BGB§ 241 Abs. 2, § 626 Abs. 1

Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2015 · Heft 12 · S. 805 bis 811

Dokument
164486
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.;
Ausgabe
Heft 12 / 2015
Jahrgang 19
Seiten
805 bis 811
Erschienen: 2015-12-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Die Beklagte ist ein Unternehmen, das in Hamburg mehrere Krankenhäuser betreibt, u. a. das AK X. Es besteht ein Betriebsrat. Die am. .. geborene Klägerin, die gegenüber zwei Kindern unterhaltspflichtig und alleinerziehend ist, ist bei der Beklagten - einschließlich der Zeit ihrer Ausbildung - seit dem 01. 04. 1991 als Krankenschwester beschäftigt, zuletzt in der Zentralen Notaufnahme des AK X. Ihr durchschnittliches Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 3. 860, 38 €. Auf das Arbeitsverhälthis der Klägerin findet der Tarifvertrag für den Krankenhausarbeitgeberverband Hamburg e. V. (TV-KAH) Anwendung.

Schlagworte

KÜNDIGUNG MITARBEITER ABMAHNUNG NOTAUFNAHME RECHTSPRECHUNG ARBEITNEHMER PROGNOSE ARBEITSVERHÄLTNIS KRANKENHÄUSER ES ZEIT FEUERWEHR DOKUMENTATION ESSEN SCHREIBEN FRÜHSTÜCK